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Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr (SGleibWV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl
Abschnitt 3 Durchführung der Wahl
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.