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§ 13 Bekanntgabe der Bewerbungen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr (SGleibWV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl
Abschnitt 3 Durchführung der Wahl
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Vorbereitung der Wahl
§ 13 Bekanntgabe der Bewerbungen
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.