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Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gerichtsverfassung
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 56 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gerichtsverfassung
Fünfter Abschnitt: Rechtsweg und Zuständigkeit
§ 56
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.