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Schlussformel - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGBXIVBSchAV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Grundsätzliches
Abschnitt 2 Zuordnung
Abschnitt 3 Derzeitiges Einkommen gemäß § 89 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Abschnitt 4 Schlussbestimmung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Schlussbestimmung
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.