- 1.
„Einnahmen“:
alle Zuflüsse in Form von Geld, Sachleistungen oder Gütern mit Geldeswert;
- 2.
„Entgelte“:
alle Einnahmen aus früherer oder gegenwärtiger Beschäftigung;
- 3.
„Einkünfte“:
alle Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, die sich zusammensetzen aus
- a)
dem ermittelten Gewinn aus früherer selbständiger Tätigkeit und
- b)
dem Wert der eigenen Arbeitsleistung aus einer gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit;
- 4.
„Wert der eigenen Arbeitsleistung“:
der Betrag in Höhe des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der Beamten und Beamtinnen des Bundes in vergleichbarer Stellung zugeordnet werden würde;
- 5.
„Einkommen“:
alle Entgelte und Einkünfte nach den Nummern 2 und 3;
- 6.
„Einnahmen in Geldeswert“:
Sachbezüge, insbesondere die Kosten einer gewährten Unterkunft, Kost, Waren oder Dienstleistungen; bei der Festsetzung des Wertes der Sachbezüge sind die §§ 2 und 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung entsprechend anzuwenden, wobei die zum 1. Januar geltenden Werte jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen sind;
- 7.
„erheblich“:
Abweichungen um einen Prozentsatz von in der Regel mindestens 20;
- 8.
„Mehraufwendungen“:
- a)
die zusätzlichen Kosten, die für das Führen eines Haushalts oder für Tätigkeiten im Haushalt tatsächlich entstehen, wenn diese Aufgaben vor der Schädigung durch die Geschädigten ausgeführt worden sind und
- b)