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§ 88 Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern - Digitale Gesetze
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
Kapitel 3 Leistungsgrundsätze
Kapitel 4 Schnelle Hilfen
Kapitel 5 Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
Kapitel 6 Leistungen zur Teilhabe
Kapitel 7 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Kapitel 8 Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit
Kapitel 9 Entschädigungszahlungen
Kapitel 10 Berufsschadensausgleich
Kapitel 11 Besondere Leistungen im Einzelfall
Kapitel 12 Überführung und Bestattung
Kapitel 13 Härtefallregelung
Kapitel 14 Regelungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Kapitel 15 Besonderheiten der Leistungserbringung für einzelne Entschädigungstatbestände
Kapitel 16 Einsatz von Einkommen und Vermögen
Kapitel 17 Anpassung
Kapitel 18 Organisation, Durchführung und Verfahren
Kapitel 19 Bundesstelle für Soziale Entschädigung
Kapitel 20 Statistik und Bericht
Kapitel 21 Kostentragung
Kapitel 22 Übergangsvorschriften
Kapitel 23 Vorschriften zu Besitzständen
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 9: Entschädigungszahlungen
Abschnitt 2: Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene
§ 88 Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern
(1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie
1.
voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder
2.
aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
3.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,
1.
für ein noch lebendes Elternteil 271 Euro,
2.
für beide Elternteile je 163 Euro.
(3) Den Eltern werden gleichgestellt
1.
Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
2.
Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.