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§ 56 Schriftform - Digitale Gesetze
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
Viertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren
Vierter Abschnitt: Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 56 Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.