Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) (SGB 8)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Leistungen der Jugendhilfe
Drittes Kapitel Andere Aufgaben der Jugendhilfe
Viertes Kapitel Schutz von Sozialdaten
Fünftes Kapitel Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Sechstes Kapitel Zentrale Aufgaben
Siebtes Kapitel Zuständigkeit, Kostenerstattung
Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit
Dritter Abschnitt Kostenerstattung
§ 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
§ 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege
§ 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung
§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
§ 89e Schutz der Einrichtungsorte
§ 89f Umfang der Kostenerstattung
§ 89g Landesrechtsvorbehalt
§ 89h Übergangsvorschrift
Achtes Kapitel Kostenbeteiligung
Neuntes Kapitel Kinder- und Jugendhilfestatistik
Zehntes Kapitel Straf- und Bußgeldvorschriften
Elftes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 89g Landesrechtsvorbehalt - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Siebtes Kapitel: Zuständigkeit, Kostenerstattung
Dritter Abschnitt: Kostenerstattung
§ 89g Landesrechtsvorbehalt
Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.