Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 208 Auskünfte der Deutschen Post AG - Digitale Gesetze
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Zweites Kapitel Prävention
Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
Fünftes Kapitel Organisation
Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel
Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Achtes Kapitel Datenschutz
Erster Abschnitt Grundsätze
Zweiter Abschnitt Datenverarbeitung durch Ärzte
Dritter Abschnitt Dateisysteme
Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften
§ 206 Verarbeitung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten
§ 207 Verarbeitung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
§ 208 Auskünfte der Deutschen Post AG
Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zehntes Kapitel Übergangsrecht
Elftes Kapitel Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung
Inhaltsverzeichnis
Achtes Kapitel: Datenschutz
Vierter Abschnitt: Sonstige Vorschriften
§ 208 Auskünfte der Deutschen Post AG
Soweit die Deutsche Post AG Aufgaben der Unfallversicherung wahrnimmt, gilt § 151 des Sechsten Buches entsprechend.