Elftes Kapitel Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer - Digitale Gesetze
§ 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer
Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.