Fünfter Unterabschnitt Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen
Sechster Unterabschnitt Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Siebter Unterabschnitt Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften
Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Achtes Kapitel Datenschutz
Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zehntes Kapitel Übergangsrecht
Elftes Kapitel Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen
Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn
1.
dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
2.
ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.