Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger - Digitale Gesetze
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
Zweites Kapitel Prävention
Drittes Kapitel Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Viertes Kapitel Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
Fünftes Kapitel Organisation
Erster Abschnitt Unfallversicherungsträger
Zweiter Abschnitt Zuständigkeit
Erster Unterabschnitt Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
§ 130 Örtliche Zuständigkeit
§ 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
§ 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
§ 133 Zuständigkeit für Versicherte
§ 134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
§ 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften
§ 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
§ 136a Unternehmernummer
§ 136b Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters
§ 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen
§ 138 Unterrichtung der Versicherten
§ 139 Vorläufige Zuständigkeit
§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland
Dritter Abschnitt Weitere Versicherungseinrichtungen
Vierter Abschnitt Dienstrecht
Sechstes Kapitel Aufbringung der Mittel
Siebtes Kapitel Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
Achtes Kapitel Datenschutz
Neuntes Kapitel Bußgeldvorschriften
Zehntes Kapitel Übergangsrecht
Elftes Kapitel Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung
Inhaltsverzeichnis
Fünftes Kapitel: Organisation
More
Vierter Unterabschnitt: Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
§ 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig.