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§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente - Digitale Gesetze
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) (SGB 6)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Zweites Kapitel Leistungen
Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe
Zweiter Abschnitt Renten
Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Erster Titel Grundsätze
Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten
§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
§ 65 Anpassung der Renten
§ 66 Persönliche Entgeltpunkte
§ 67 Rentenartfaktor
§ 68 Aktueller Rentenwert
§ 68a Schutzklausel
§ 69 Verordnungsermächtigung
Dritter Titel Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
Vierter Titel Knappschaftliche Besonderheiten
Fünfter Titel Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen
Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten
Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten
Dritter Abschnitt Zusatzleistungen
Vierter Abschnitt Serviceleistungen
Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
Sechster Abschnitt Durchführung
Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel Finanzierung
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweites Kapitel: Leistungen
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Zweiter Titel: Berechnung und Anpassung der Renten
§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.