Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) (SGB 4)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Leistungen und Beiträge
Erster Titel Leistungen
Zweiter Titel Beiträge
§ 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich
§ 21 Bemessung der Beiträge
§ 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse
§ 23 Fälligkeit
§ 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen
§ 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses
§ 24 Säumniszuschlag
§ 25 Verjährung
§ 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
§ 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
§ 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Vierter Abschnitt Träger der Sozialversicherung
Fünfter Abschnitt Versicherungsbehörden
Sechster Abschnitt Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
Siebter Abschnitt Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung
Achter Abschnitt Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
Neunter Abschnitt Aufbewahrung von Unterlagen
Zehnter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Leistungen und Beiträge
Zweiter Titel: Beiträge
§ 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
1.
mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
2.
mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.