Kapitel 6 Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
Kapitel 7 Statistik und Forschung
Kapitel 8 Mitwirkungspflichten
Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Berechtigte Selbsthilfe
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.