Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Kapitel 5 Finanzierung und Aufsicht
Kapitel 6 Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
Kapitel 7 Statistik und Forschung
Kapitel 8 Mitwirkungspflichten
Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
Kapitel 10 Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen
Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur eng zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über
1.
die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
2.
den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen.