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§ 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes - Digitale Gesetze
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) (SGB 12)
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Leistungen der Sozialhilfe
Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt
Viertes Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Fünftes Kapitel Hilfen zur Gesundheit
Sechstes Kapitel (weggefallen)
Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege
§ 61 Leistungsberechtigte
§ 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit
§ 61b Pflegegrade
§ 61c Pflegegrade bei Kindern
§ 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
§ 62a Bindungswirkung
§ 63 Leistungen für Pflegebedürftige
§ 63a Notwendiger pflegerischer Bedarf
§ 63b Leistungskonkurrenz
§ 64 Vorrang
§ 64a Pflegegeld
§ 64b Häusliche Pflegehilfe
§ 64c Verhinderungspflege
§ 64d Pflegehilfsmittel
§ 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
§ 64f Andere Leistungen
§ 64g Teilstationäre Pflege
§ 64h Kurzzeitpflege
§ 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
§ 64j Digitale Pflegeanwendungen
§ 64k Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
§ 65 Stationäre Pflege
§ 66 Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
Achtes Kapitel Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Neuntes Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen
Zehntes Kapitel Vertragsrecht
Elftes Kapitel Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Zwölftes Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
Dreizehntes Kapitel Kosten
Vierzehntes Kapitel Verfahrensbestimmungen
Fünfzehntes Kapitel Statistik
Sechzehntes Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege
§ 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,
1.
soweit sie angemessen sind und
2.
durch sie
a)
die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
b)
eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.