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§ 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern - Digitale Gesetze
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) (SGB 12)
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Leistungen der Sozialhilfe
Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt
Viertes Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Erster Abschnitt Grundsätze
Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen
§ 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung
§ 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
§ 44a Vorläufige Entscheidung
§ 44b Aufrechnung, Verrechnung
§ 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern
§ 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
§ 45a Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete
§ 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung
Dritter Abschnitt Erstattung und Zuständigkeit
Fünftes Kapitel Hilfen zur Gesundheit
Sechstes Kapitel (weggefallen)
Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege
Achtes Kapitel Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Neuntes Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen
Zehntes Kapitel Vertragsrecht
Elftes Kapitel Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Zwölftes Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
Dreizehntes Kapitel Kosten
Vierzehntes Kapitel Verfahrensbestimmungen
Fünfzehntes Kapitel Statistik
Sechzehntes Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Zweiter Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
§ 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern
Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
1.
dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
2.
dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches
für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.