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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) (SGB 12)
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Leistungen der Sozialhilfe
Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt
Erster Abschnitt Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze
Zweiter Abschnitt Zusätzliche Bedarfe
Dritter Abschnitt Bildung und Teilhabe
§ 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
§ 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 34b Berechtigte Selbsthilfe
§ 34c Zuständigkeit
Vierter Abschnitt Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Fünfter Abschnitt Gewährung von Darlehen
Sechster Abschnitt Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang
Siebter Abschnitt Verordnungsermächtigung
Viertes Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Fünftes Kapitel Hilfen zur Gesundheit
Sechstes Kapitel (weggefallen)
Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege
Achtes Kapitel Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Neuntes Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen
Zehntes Kapitel Vertragsrecht
Elftes Kapitel Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Zwölftes Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
Dreizehntes Kapitel Kosten
Vierzehntes Kapitel Verfahrensbestimmungen
Fünfzehntes Kapitel Statistik
Sechzehntes Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34c Zuständigkeit - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt
Dritter Abschnitt: Bildung und Teilhabe
§ 34c Zuständigkeit
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.
(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.