Zweites Kapitel Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson
Siebtes Kapitel Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
Achtes Kapitel Pflegevergütung
Neuntes Kapitel Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
Zehntes Kapitel Private Pflegeversicherung
Elftes Kapitel Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschrift
Dreizehntes Kapitel Befristete Modellvorhaben
Vierzehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
Fünfzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds
Sechzehntes Kapitel Überleitungs- und Übergangsrecht
§ 28a Leistungen bei Pflegegrad 1
Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:
1.
Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,
2.
Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
3.
zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss,
4.
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40,
5.
finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40,
6.
Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,
7.
Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42b,
8.
einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3,
9.
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
10.
zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a,
11.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45,
12.
den Entlastungsbetrag gemäß § 45b,
13.
die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b.