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§ 106 Abweichende Vereinbarungen - Digitale Gesetze
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) (SGB 11)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson
Drittes Kapitel Versicherungspflichtiger Personenkreis
Viertes Kapitel Leistungen der Pflegeversicherung
Fünftes Kapitel Organisation
Sechstes Kapitel Finanzierung
Siebtes Kapitel Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
Achtes Kapitel Pflegevergütung
Neuntes Kapitel Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
Erster Abschnitt Informationsgrundlagen
Zweiter Abschnitt Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
§ 104 Pflichten der Leistungserbringer
§ 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen
§ 106 Abweichende Vereinbarungen
§ 106a Mitteilungspflichten
§ 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
§ 106c Einbindung der Medizinischen Dienste in die Telematikinfrastruktur
Dritter Abschnitt Datenlöschung, Auskunftspflicht
Vierter Abschnitt Statistik
Fünfter Abschnitt Interoperabilität
Zehntes Kapitel Private Pflegeversicherung
Elftes Kapitel Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschrift
Dreizehntes Kapitel Befristete Modellvorhaben
Vierzehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
Fünfzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds
Sechzehntes Kapitel Überleitungs- und Übergangsrecht
Inhaltsverzeichnis
Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
Zweiter Abschnitt: Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
§ 106 Abweichende Vereinbarungen
Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
1.
der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
2.
bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
wird, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden.