Zweites Kapitel Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson
Zweiter Abschnitt Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
Dritter Abschnitt Datenlöschung, Auskunftspflicht
Vierter Abschnitt Statistik
Fünfter Abschnitt Interoperabilität
Zehntes Kapitel Private Pflegeversicherung
Elftes Kapitel Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschrift
Dreizehntes Kapitel Befristete Modellvorhaben
Vierzehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
Fünfzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds
Sechzehntes Kapitel Überleitungs- und Übergangsrecht
§ 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung
Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Familienversicherung (§ 25) erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben.