Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Vorbehalt des Gesetzes - Digitale Gesetze
§ 31 Vorbehalt des Gesetzes
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.