Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht
Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen
Sechster Abschnitt Rechtsschutz
Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden
1.
Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,
2.
Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Oberleutnant, Sanitätsoffizieranwärter mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker und Militärmusikoffizieranwärter mit der Beförderung zum Hauptmann,