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§ 5 Aufbewahrungsfristen - Digitale Gesetze
Verordnung zur Führung einer amtlichen Statistik auf dem Gebiet des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEGStatV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
§ 1 Amtliche Statistik
§ 2 Zu erhebende Daten
§ 3 Erhebung, Übermittlung und Nutzung der Daten
§ 4 Stichtag für die Erhebungen
§ 5 Aufbewahrungsfristen
§ 6 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Aufbewahrungsfristen
Die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten werden beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, indem sie übermittelt wurden, gelöscht.