(2) Dem Segelmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der Segel-, Takelungs- und Zeltarten,
- 2.
Kenntnisse der Schneide-, Näh-, Schweiß- und Klebeverfahren,
- 3.
Kenntnisse der verschiedenen Natur- und Chemiefasern,
- 4.
Kenntnisse der Veredelungsverfahren von Geweben,
- 5.
Kenntnisse der Gütebestimmungen,
- 6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 7.
Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Antriebsmaschinen und -geräten einschließlich elektronischer Steuerungen,
- 8.
Kenntnisse der Planung und der Herstellungstechniken der Einzel- und Serienfertigung einschließlich des Einsatzes von rechnergestützten Geräten,
- 9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften und Normen,
- 11.
Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der Einstellung und Instandhaltung der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 12.
Bestimmen der Gewebekonstruktionen nach Bindung, Fadendichte und Garnnummern,
- 13.
Lesen und Anfertigen von Entwurfsskizzen und Werkzeichnungen,
- 14.
Anfertigen von Aufrissen zu Spezialsegeln, zu Treibankern und zu Groß- und Vorsegeln in verschiedenen Schnittformen,
- 15.
Anschlagen von Segeln,
- 16.
Messen, Einteilen und Bereitstellen der Werk- und Hilfsstoffe,