Kapitel 2 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
Kapitel 3 Leistungen der medizinischen Versorgung
Kapitel 4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kapitel 5 Soziale Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall
Kapitel 6 Erwerbsschadensausgleich
Kapitel 7 Leistungen an Hinterbliebene
Kapitel 8 Überführung und Bestattung
Kapitel 9 Sterbegeld
Kapitel 10 Sonstige Vorschriften
Kapitel 11 Härtefallregelung
Kapitel 12 Verfahrensvorschriften
Kapitel 13 Datenverarbeitung
Kapitel 14 Statistische Erhebungen
Kapitel 15 Übergangsvorschriften und Fortgeltung
§ 40 Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich
Der Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, ab dem die geschädigte Person
1.
Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezieht,
2.
eine der Altersrente entsprechende oder der Altersversorgung dienende Leistung erhält,
3.
auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder
4.
die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte Person zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze ihrer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung noch nicht erreicht hat.