Kapitel 2 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
Kapitel 3 Leistungen der medizinischen Versorgung
Kapitel 4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kapitel 5 Soziale Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall
Kapitel 6 Erwerbsschadensausgleich
Kapitel 7 Leistungen an Hinterbliebene
Kapitel 8 Überführung und Bestattung
Kapitel 9 Sterbegeld
Kapitel 10 Sonstige Vorschriften
Kapitel 11 Härtefallregelung
Kapitel 12 Verfahrensvorschriften
Kapitel 13 Datenverarbeitung
Kapitel 14 Statistische Erhebungen
Kapitel 15 Übergangsvorschriften und Fortgeltung
§ 24 Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
Das Krankengeld der Soldatenentschädigung wird um die Zahlbeträge der folgenden Leistungen gekürzt, wenn die Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt werden:
1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Teilrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
2.
vergleichbare Leistungen, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Inland oder Ausland als Teilrente gezahlt werden.