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Verordnung über die unentgeltliche Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten (SEFFV)
Eingangsformel
§ 1 Anspruch auf unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen
§ 2 Umfang des Anspruchs
§ 3 Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.