Abschnitt 2 Versicherungspflicht und Nachweis einer Versicherung
Abschnitt 3 Behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten
Abschnitt 4 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften
§ 9 Verordnungsermächtigung - Digitale Gesetze
§ 9 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
1.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaftungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009.
3.
(weggefallen)
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 9 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)