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§ 29 Ordnungswidrigkeiten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen (SeeUnterkunftsV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Genehmigungen, Ausnahmen
Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Zustimmung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einholt oder
2.
entgegen § 5 Absatz 2 bei der Bauausführung von den Plänen abweicht.