(1) In Schlafräumen mit Einzelkojen darf die Bodenfläche nicht geringer sein als
- 1.
4,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000,
- 2.
5,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr, aber mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 10 000,
- 3.
7 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10 000 oder mehr.
Abweichend von Satz 1 darf auf Fischereifahrzeugen die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Schlafräumen, ausschließlich der von Kojen, Spinden, Kommoden und Sitzgelegenheiten eingenommenen Fläche, nicht geringer sein als 2,5 Quadratmeter.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000, für Fahrgastschiffe und für Spezialschiffe eine geringere Mindestgröße der Bodenflächen zulassen, um jedem Besatzungsmitglied einen eigenen Schlafraum zu ermöglichen, wenn dadurch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht beeinträchtigt werden.
(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000, die keine Fahrgastschiffe oder Spezialschiffe sind, darf die Bodenfläche von Schlafräumen, die nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit zwei Besatzungsmitgliedern belegt sind, nicht geringer als 7 Quadratmeter sein.
(4) Auf Fahrgastschiffen und Spezialschiffen darf die Bodenfläche in Schlafräumen für Besatzungsmitglieder, die nicht die Aufgaben von Offizieren ausführen, nicht geringer sein als
- 1.
7,5 Quadratmeter in Räumen mit zwei Besatzungsmitgliedern,
- 2.
11,5 Quadratmeter in Räumen mit drei Besatzungsmitgliedern und
- 3.
14,5 Quadratmeter in Räumen mit vier Besatzungsmitgliedern.
(5) Die Bodenfläche der Schlafräume von Besatzungsmitgliedern, die die Aufgaben von Offizieren ausführen und denen neben dem Schlafraum kein gesonderter Wohnraum oder anderer Raum zur Verfügung steht, darf nicht geringer sein als
- 1.
7,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000,