Abschnitt 2 Ergänzende Bestimmungen zu den Anlagen des MARPOL-Übereinkommens
Abschnitt 3 Ergänzende Bestimmungen zu dem AFS-Übereinkommen und seinen Anlagen
Abschnitt 4 Ergänzende Bestimmungen zu dem Ballastwasser-Übereinkommen und seiner Anlage
Abschnitt 4a Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und zum Übereinkommen von Hongkong
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 20 Mitführen von Dokumenten
Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der Vertragspartei des Ballastwasser-Übereinkommens ist, ist verpflichtet, folgende Dokumente mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:
1.
den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens,
2.
das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens.