Abschnitt 2 Ergänzende Bestimmungen zu den Anlagen des MARPOL-Übereinkommens
Abschnitt 3 Ergänzende Bestimmungen zu dem AFS-Übereinkommen und seinen Anlagen
Abschnitt 4 Ergänzende Bestimmungen zu dem Ballastwasser-Übereinkommen und seiner Anlage
Abschnitt 4a Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und zum Übereinkommen von Hongkong
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 17 Mitführen von Dokumenten
Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 das jeweils dort genannte Dokument mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:
1.
für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens führen,
a)
mit einer Bruttoraumzahl von 400 oder mehr: das IAFS-Zeugnis,
b)
mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400 und einer Länge von 24 Metern oder mehr: die IAFS-Erklärung,
2.
für Schiffe, die die Flagge eines anderen Staates führen, der nicht Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, und die einen deutschen Hafen anlaufen oder aus ihm auslaufen, die von der Verwaltung des jeweiligen Flaggenstaates ausgestellte Bestätigung, die Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 10) entsprechen muss.