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§ 8a Verweisungen - Digitale Gesetze
Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (SeeStrOV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendung der Internationalen Regeln
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr
§ 4 Verantwortlichkeit
§ 5 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
§ 6 Verkehrstrennungsgebiete
§ 7 Sicherheitszonen
§ 7a Auskunft auf Ersuchen
§ 8 Überwachung, Befreiung
§ 8a Verweisungen
§ 8b Verwendung von Lichtern, Signalkörpern und Schallsignalanlagen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 8a Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf die "Seestraßenordnung" verwiesen wird, treten an deren Stelle die "Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See".