| Rumpflänge des Wasserfahrzeuges/ Fahrtgebiet | Besetzung1) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Wasserfahrzeuges. |
| Bis 15 m Rumpflänge: | |
| 1 x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen |
| 1 x Sportküstenschifferschein2) Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat. |
| 1 x Sportseeschifferschein3) Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden. |
| 1 x Sporthochseeschifferschein 1 x Sportseeschifferschein |
| Über 15 bis 25 m Rumpflänge: |
| 1 x Sportküstenschifferschein3) Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden. |
| 2 x Sportseeschifferschein |
| 2 x Sporthochseeschifferschein |
| Über 25 m Rumpflänge: |
| 2 x Sportküstenschifferschein |
| 2 x Sportseeschifferschein |
| 2 x Sporthochseeschifferschein |