(1) Die Erteilung eines Bootszeugnisses setzt eine Untersuchung des Sportbootes oder Wassermotorrades durch die Zulassungsbehörde voraus. Die Untersuchung erfolgt vor der erstmaligen Vermietung sowie vor jeder Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bootszeugnisses. Der Untersuchungsumfang ist in Anlage 2 festgelegt. Das Sportboot oder Wassermotorrad ist möglichst vor Beginn der Saison der Zulassungsbehörde vorzuführen. Auf Verlangen der Zulassungsbehörde ist das Sportboot oder Wassermotorrad zur Untersuchung auf dem Trockenen vorzuführen.
(2) Der Eigentümer des Sportbootes oder Wassermotorrades kann auch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder eine anerkannte Organisation gemäß Anlage 2 Abschnitt B Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung mit der Untersuchung nach Absatz 1 beauftragen. Der Untersuchungsumfang muss den Anforderungen der Zulassungsbehörde nach Maßgabe des Abnahmeprotokolls in Anlage 3 entsprechen.
(3) Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses ist im Falle des Absatzes 2 die Untersuchungsbescheinigung des Besichtigers der Berufsgenossenschaft oder der anerkannten Organisation beizufügen. Für die Erteilung des Bootszeugnisses durch die Zulassungsbehörde gilt der Nachweis, dass die hierfür festgelegten Untersuchungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die Berufsgenossenschaft oder die anerkannte Organisation die Untersuchung nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt hat und der Zulassungsbehörde bestätigt, dass die Anforderungen erfüllt werden. Hat die Zulassungsbehörde triftige Gründe für die Annahme, dass die Untersuchungen nicht entsprechend dieser Verordnung oder dem Auftragsverhältnis im Sinne des Absatzes 2 durchgeführt werden, so kann sie für die Erteilung des Bootszeugnisses weitere Nachweise der entsprechenden Untersuchungsanforderungen verlangen oder eigene Untersuchungen durchführen.
(4) Der Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses muss enthalten:
- 1.
Name, Wohnsitz oder Sitz und - soweit vorhanden - Betriebsstätte des Antragstellers, bei natürlichen Personen auch Geburtstag und Geburtsort,
- 2.
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits ein Bootszeugnis oder ein Sicherheitszeugnis der Berufsgenossenschaft für das Sportboot oder Wassermotorrad besitzt, besessen oder beantragt hat,
- 3.
Angaben über die Art des Sportbootes oder Wassermotorrades und die Personenzahl, die höchstens befördert werden soll,
- 4.
Angaben darüber, in welchem Fahrtgebiet das Sportboot oder Wassermotorrad benutzt werden soll.