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Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
Dritter Abschnitt Schallsignale der Fahrzeuge
Vierter Abschnitt Fahrregeln
Fünfter Abschnitt Ruhender Verkehr
Sechster Abschnitt Sonstige Vorschriften
Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
Achter Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
§ 55 Schifffahrtspolizei
§ 55a Verkehrszentralen
§ 56 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen
§ 57 Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen
§ 58 Schiffahrtspolizeiliche Meldungen
§ 59 Befreiung
§ 60 Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen
Neunter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 59 Befreiung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Achter Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
§ 59 Befreiung
Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.