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Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
Dritter Abschnitt Schallsignale der Fahrzeuge
Vierter Abschnitt Fahrregeln
Fünfter Abschnitt Ruhender Verkehr
Sechster Abschnitt Sonstige Vorschriften
Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
§ 41 Geltungsbereich
§ 42 Zulassung
§ 43 An- und Abmeldung
§ 44
§ 45 Verkehr in den Zufahrten
§ 46 Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen
§ 47 Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens
§ 48 Fahrabstand
§ 49 Verhalten vor und in den Weichengebieten
§ 50 Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände
§ 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge
§ 52
§ 53 Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal
§ 54
Achter Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Neunter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 45 Verkehr in den Zufahrten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Siebenter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
§ 45 Verkehr in den Zufahrten
Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht
1.
für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,
2.
für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,
3.
für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach den zugelassenen Liegestellen sowie
4.
für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper.