Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
Achter Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Neunter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 40 Mitführen von Unterlagen - Digitale Gesetze
§ 40 Mitführen von Unterlagen
Der Schiffsführer eines Binnenschiffs hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord des Fahrzeugs jeweils ein Abdruck dieser Verordnung und der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See befinden. Als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
1.
Kleinfahrzeuge nach binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften und
2.
Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen.