Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
Achter Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Neunter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 34 Umschlag
Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.