Anlage 4 (zu § 14 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2555 - 2556)
Abschnitt 1
Technische Beschreibung des Steerts
eines Fanggeräts mit Fluchtfenster des Typs BACOMA
- 1.
Konstruktion von Steert und Tunnel des Schleppnetzes
- a)
Steert und Tunnel bestehen jeweils aus zwei gleich großen Netzblättern, die auf jeder Seite durch jeweils eine Lasche oder Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind.
- b)
Die Rautenmaschen des Schleppnetzes haben eine Mindestöffnung von 105 mm. Das Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn durch diese die Steertleine läuft.
- c)
Die Anzahl der offenen Rautenmaschen im Umfang des Tunnels und des Steerts, ausgenommen der Laschen oder Laschverstärkungen, ist an jeder Stelle gleich und beträgt höchstens 100 offene Maschen.
- 2.
Netztuch des Fluchtfensters
- a)
Es handelt sich um knotenloses Netztuch aus geflochtenem Einfachgarn, bei dem die Verbindung der Zwirne durch Verflechtung gegeben ist. Das Netztuch besteht aus Quadratmaschen, das heißt alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten.
- b)
Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.
- c)
Das Einfachgarn weist eine Stärke von mindestens 5 mm auf.
- 3.
Anbringung des Fluchtfensters
- a)
Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt.