Unterabschnitt 8 Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern
Abschnitt 4 Berufsausbildung an Bord
Abschnitt 5 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
Abschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
Abschnitt 7 Ordnung an Bord und Beschwerderecht
Abschnitt 8 Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
Abschnitt 9 Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
Abschnitt 10 Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen
Abschnitt 11 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 12 Schlussvorschriften
§ 73 Anspruch auf Heimschaffung
Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heimschaffung an den nach § 75 maßgebenden Bestimmungsort
1.
im Falle von Krankheit oder Verletzung nach Maßgabe des § 105,
2.
wenn das Heuerverhältnis endet; im Falle einer ordentlichen Kündigung nach Ablauf der sich aus § 66 ergebenden Kündigungsfrist,
3.
wenn der Reeder seine gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wegen Insolvenz, Veräußerung des Schiffes, Änderung der Eintragung im Schiffsregister oder aus einem ähnlichen Grund nicht mehr erfüllt,
4.
wenn ein Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem besondere Gefahren durch bewaffnete Auseinandersetzungen drohen und in das sich das Besatzungsmitglied nicht begeben will, oder wenn das Schiff ein solches Gebiet nicht unverzüglich verlässt,
5.
wenn der Reeder das Besatzungsmitglied im Stich lässt (§ 76a Absatz 1 Satz 3).