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§ 7 Jugendliche Besatzungsmitglieder - Digitale Gesetze
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
Abschnitt 3 Beschäftigungsbedingungen
Abschnitt 4 Berufsausbildung an Bord
Abschnitt 5 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung
Abschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung
Abschnitt 7 Ordnung an Bord und Beschwerderecht
Abschnitt 8 Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
Abschnitt 9 Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates
Abschnitt 10 Durchsetzung der Arbeits- und Lebensbedingungen
Abschnitt 11 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 12 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 7 Jugendliche Besatzungsmitglieder
Jugendliche Besatzungsmitglieder sind Besatzungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.