§ 19 Seediensttauglichkeitsverzeichnis
(1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis über alle durchgeführten Seediensttauglichkeitsuntersuchungen (Seediensttauglichkeitsverzeichnis).
(2) Das Seediensttauglichkeitsverzeichnis wird zur Speicherung von Daten geführt, um
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die Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen und die Ausstellung der Seediensttauglichkeitszeugnisse zu gewährleisten,
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die Überwachung der Tätigkeit der zugelassenen Ärzte sicherzustellen,
- 3.
die Abrechnung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen mit den zugelassenen Ärzten zu gewährleisten,
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Mehrfach-Seediensttauglichkeitsuntersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärzten zu vermeiden,
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die Echtheit und die Gültigkeit von Seediensttauglichkeitszeugnissen festzustellen,
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in anonymisierter Form statistische oder wissenschaftliche Auswertungen zu ermöglichen.
(3) Im Seediensttauglichkeitsverzeichnis werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist, gespeichert
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Familienname, Vorname, Geschlecht,
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Geburtsdatum,
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Geburtsort und Geburtsland,
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Staatsangehörigkeit,
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Anschrift und Telekommunikationsdaten,
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Funktion an Bord oder Dienststellung,
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Name eines die Zulassung beantragenden oder des zugelassenen Arztes,
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Anschrift, Telekommunikationsdaten, Alter, Qualifikation, Bankverbindung, Zugangsdaten zum Verzeichnis, Zulassungstag eines die Zulassung beantragenden oder des zugelassenen Arztes sowie Name und Anschrift des Praxispersonals, der vertretenden Ärzte und der Konsiliarärzte des untersuchenden zugelassenen Arztes,