Abschnitt 6 Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 18 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
Jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Leitungsorgan jegliche Information nach Artikel 41 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung, jedoch nur an das Aufsichtsorgan, verlangen.