Abschnitt 3 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten und auf dem Transport
Abschnitt 4 Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 3 Behördliche Anordnungen
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
1.
für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2.
für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,