§ 14d Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone
(1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildschweine an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
(2) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde
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ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdetes Gebiet und
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ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone
fest. Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten Gebiete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Ist bereits
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ein gefährdetes Gebiet in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU oder
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eine Pufferzone in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU
aufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zuständige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach Satz 1 die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU aufgeführten Gebiete zu Grunde. Die zuständige Behörde ändert ihre Gebietsfestlegungen unter Zugrundelegung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit im Falle der Festlegung
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eines gefährdeten Gebietes nach Satz 1 Nummer 1 in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU,
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einer Pufferzone nach Satz 1 Nummer 2 in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU
eine abweichende Gebietsfestlegung getroffen worden ist. Die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2a) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde einen Teil des gefährdeten Gebietes als Kerngebiet festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Bei der Festlegung des Kerngebietes berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Absatz 2 Satz 5 gilt für das Kerngebiet entsprechend mit der Maßgabe, dass eine nachrichtliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger unterbleiben kann.