(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die serologische und virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildschweine an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
(2) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest bei Wildschweinen – Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an.
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
- 1.
der zuständigen Behörde unverzüglich
- a)
die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
- b)
verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine
anzuzeigen,
- 2.
die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
- 3.
geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten,
- 4.
verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch oder virologisch auf Schweinepest untersuchen zu lassen,
- 5.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
- 6.