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Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt (weggefallen)
Zweiter Abschnitt Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter
Dritter Abschnitt Ausgleichsfonds
1. Unterabschnitt Gestaltung des Ausgleichsfonds
2. Unterabschnitt Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln des Ausgleichsfonds
3. Unterabschnitt Verfahren zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds
§ 42 Anmeldeverfahren und Anträge
§ 43 Vorschlagsrecht des Beirats
§ 44 Entscheidung
§ 45 Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 44 Entscheidung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Ausgleichsfonds
3. Unterabschnitt: Verfahren zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds
§ 44 Entscheidung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des Beirats durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.